Fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
E. 2 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Privatkläger stellte, wenn auch eher spät so doch innert Frist, einen entsprechenden Strafantrag (U-act. 8.1.02). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist nicht angeklagt. Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
Kantonsgericht Schwyz 6 nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; dazu vgl. angef. Urteil E. 2.5.1).
a) In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Privatkläger eine Körperverlet- zung erlitt (angef. Urteil E. 2.4.2). Ob der Oberarm nur im Zusammenhang mit dem Polizeigriff des Beschuldigten und nicht durch anderweitige Dritteinwir- kung gebrochen sein könnte, will die Strafkammer hier offen lassen. Doch ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Vorinstanz nicht Sache des Be- schuldigten ist, andere konkrete Ereignisse zu nennen, welche den Spiralo- berarmbruch des Privatklägers ebenfalls hätten verursachen können (vgl. angef. Urteil E. 1.7.2). Immerhin erwähnte der Einsatzleiter Schlägereien, welche sich nach dem zweiten Rauswurf des Privatklägers ereignet haben (U- act. 10.0.02 Nr. 30) und der Beschuldigte und F.________ sagen überein- stimmend aus, dass der Privatkläger nach dem Loslassen am Ende des Fest- geländes noch mit den Armen herumfuchteln bzw. Gesten machen konnte (U- act. 8.1.06 Nr. 10 und 39; 8.1.07 Nr. 20 und 35; 10.0.04 Nr. 26, 29 und 54). Schliesslich sagte der Privatkläger zu den ihn frühmorgens um ca. 06:00 Uhr bei einer Tankstelle weckenden und nach seinem Befinden fragenden Polizei, es sei nicht schlimm (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11) bzw. er habe keine grossen Schmerzen (U-act. 10.0.06 Nr. 9), was doch kaum glaubhaft ist, wenn er, wie er an der Berufungsverhandlung nochmals ausführte, einen herausstehenden Knochen gespürt haben will. Im Übrigen wird die Möglichkeit der Unterbre- chung des Kausalzusammenhanges durch die sowohl von der Anklage als auch vom Gutachten vorrangig angenommene willentliche Gegenwehr des Privatklägers im Zusammenspiel mit der angeklagten beharrlich engen An- wendung des Polizeigriffs nachfolgend (vgl. E. 4) unter dem Aspekt der Vor- aussehbarkeit abgehandelt.
b) Die Vorinstanz ging aus zutreffenden Gründen davon aus, dass gestützt auf das Hausrecht der Beschuldigte und F.________ als Mitglieder des vom privaten Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienstes dem Berufungsführer
Kantonsgericht Schwyz 7 bei der ersten Abführung ein Zutrittsverbot erteilen konnten. Dieses hätten sie ihm gegenüber angesichts seines Widerstands unter Anwendung des unan- genehmen, aber nicht per se zu einer Verletzung führenden Polizeigriffs durchsetzen dürfen und daher nicht fahrlässig gehandelt (vgl. angef. Urteil E. 2.5.1 - 2.5.8). Auf diese vorinstanzlichen Urteilsbegründungen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger bestreitet im Beru- fungsverfahren die Kompetenz des Beschuldigten zur Durchsetzung des Hausrechts des Veranstalters grundsätzlich nicht, weshalb hier darauf nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. aber noch unten E. 3). Weiter räumt er ein, dass ihm gegenüber beim ersten Rauswurf, der weitere Zutritt zum Festplatz verboten worden ist. Dies war trotz seinen diesbezüglich nicht ganz klaren Ausführungen im Berufungsverfahren verhältnismässig, nachdem er sich Wei- sungen und Verwarnungen des Sicherheitsdienstes (vgl. dazu etwa U- act. 10.0.06 Nr. 24) mehrfach widersetzte und zugegebenermassen (vgl. BVP Plädoyer S. 2) gegen F.________ verbal ausfällig wurde sowie diese auch noch bekleckerte, als er Getränkebecher herumwarf. Zutreffend prüfte und bejahte deshalb die Vorinstanz, dass die Durchsetzung des missachteten Zu- trittsverbots zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit mit der zweiten Ab- führung im üblichen Polizeigriff ohne Anwendung des sog. „Schwanenhalses“ verhältnismässig war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.8; zu weniger strengen Anforde- rungen beim Notwehrrecht vgl. auch noch unten E. 3). aa) Der Privatkläger bestreitet im Berufungsverfahren die Üblichkeit der An- wendung des Polizeigriffs zur ruhigen und kontrollierten Abführung von reni- tenten Personen an sich nicht, macht aber geltend, dass durch die einseitige Fixierung des linken Armes bei seinem Befreiungsversuch zwangsläufig hohe Torsionskräfte entstanden seien, die zum Spiralbruch führten. Damit hält er den Vorwurf im Sinne der Anklage aufrecht, dass der Beschuldigte dadurch zum Spiralbruch beigetragen habe, als er bei den Losreissversuchen den Po- lizeigriff nicht lockerte. Da aber das Gutachten eine rasche reflexartige oder willentliche Muskelspannung als wesentlichen Faktor für einen Spiralbruch
Kantonsgericht Schwyz 8 beschreibt, liegt in solchen Fällen keine Verletzung der subjektiven Sorgfalts- pflicht vor, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, nicht schnell genug den Polizeigriff gelockert zu haben (vgl. Trechsel/Jean-Richard, PK, 32018, Art. 12 StGB N 37). In diesem (plötzlichen) Sinne ging die Vorder- richterin zu Recht davon aus, dass ein erstmaliges ruckartiges Losreissen des Privatklägers unvorhersehbar war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.9). Abgesehen da- von bezweckt die Anwendung des Polizeigriffs die Fixation des Gegners, um dessen Gegenwehr unterbinden und ihn – vorliegend zur Durchsetzung des unbestrittenen Hausrechts – abführen zu können. Daher kann dem Beschul- digten auch nicht vorgeworfen werden, unvorsichtig gehandelt zu haben, weil er den Polizeigriff beharrlich bis ans Ende des Festgeländes aufrechterhielt. Er musste nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger trotz bekanntermas- sen bei Gegenwehr im Polizeigriff auftretenden Schmerzen sich derart massiv zur Wehr setzen könnte, dass er den Arm brechen würde. Anlass zu einer solchen Annahme hatte er umso weniger, als er bei der ersten Abführung den Polizeigriff ohne Probleme und auch beim zweiten Abführen ohne besonderen Kraftaufwand (vgl. unten lit. bb) anwenden konnte und den Privatkläger vor Losreissversuchen warnte, weil ihm das wehtun würde (U-act. 8.1.07 Nr. 9). Nochmals ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht angeklagt ist, bei der zweiten Abführung im Unterschied zur ersten den Polizeigriff an- ders, namentlich verstärkt oder enger ausgeführt zu haben. Zudem war dem Beschuldigten entgegen der Anklage das Verletzungsrisiko nicht bekannt (U- act. 10.0.04 Nr. 36 f.) und diese hält ihm auch nicht vor, Schmerzbekundun- gen des Privatklägers (dazu noch unten lit. bb) ignoriert zu haben. Der Be- schuldigte musste andererseits auch nicht damit rechnen, der Polizeigriff ver- möchte wegen einer Schmerzunempfindlichkeit zufolge Alkoholisierung den Privatkläger nicht mehr wirksam von einer heftigen Gegenwehr abzuhalten. Dieser konnte doch noch kurz vorher über ein Absperrgitter klettern, offenbar- te also keine derart schwerwiegende physische Ausfallserscheinungen, die darauf hätten schliessen lassen sollen, dass ihn nichts mehr schmerzen könn-
Kantonsgericht Schwyz 9 te. Der Beschuldigte hatte daher keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Polizeigriff, wie es der Rechtsvertreter des Privatklägers formuliert, als „Schutz vor Verletzungen durch Schmerz“ (vgl. BVP-Plädoyer Rechtsvertreter des Privatklägers S. 3) funktionieren würde. bb) Weiter macht der Privatkläger geltend, der Spiralbruch hätte vermieden werden können, wenn er ohne Polizeigriff, von zwei Personen gehalten, abge- führt worden wäre. F.________ musste indes den Beschuldigten absichern und ihm den Weg freihalten. Sie konnte daher den Berufungsführer nicht auch noch festhalten. Sie oder eine weitere dritte Person zum Festhalten beizuzie- hen hatte der Beschuldigte hingegen keinen konkreten Anlass, da er den ag- gressiven und herumfuchtelnden Privatkläger sofort in den Polizeigriff nehmen durfte (HVP S. 8 Nr. 55 f.) und ihn mit wenig Kraftaufwand gut alleine halten konnte (U-act. 10.0.04 Nr. 53; HVP S. 5 Nr. 36 und 60 f.). Nach der komplika- tionslosen ersten Abführung im Polizeigriff war auch nicht voraussehbar, dass sich der Privatkläger beim zweiten Mal verletzen könnte, umso weniger als vorliegend zu Ungunsten des Beschuldigten nicht hinreichend zu erstellen ist, dass der Privatkläger ihm gegenüber verbal klar Schmerzen bekundete. Zwar behauptete dies der Berufungsführer schon zu Beginn der Untersuchung (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11). Diese auch im Berufungsverfahren aufrechterhalte- ne Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den diesbezüglich konstanten Bestreitungen durch F.________ (vgl. U-act. 8.1.06 Nr. 18) und dem Beschul- digten (vgl. U-act. 8.1.08 Nr. 17; 10.0.04 Nr. 22; HVP S. 8 Nr. 59 und 63). Auch sah ein Zeuge zu Beginn des zweiten Abführens den im Polizeigriff ge- haltenen Privatkläger noch grinsen (U-act. 10.0.03 Nr. 23 f. und 34 f.). Die behaupteten Schmerzbekundungen entsprechen zwar der angeblichen Erin- nerung des Berufungsführers daran, im Polizeigriff beim zweiten Abführen lange, nie endende starke Schmerzen verspürt zu haben (vgl. U-act. 10.0.06 Nr. 36 und 47). Es fällt jedoch auf, dass der Privatkläger der entsprechenden Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob er dies dem Beschuldigten gesagt ha- be, mit der Angabe einer unbestimmten Reklamation auswich, wonach er sich
Kantonsgericht Schwyz 10 beschwerte, „dass das nicht in Ordnung sei“ (ebd. Nr. 39). Deshalb scheint es sich um eine Schutzbehauptung zu handeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso sich der Berufungsführer an solche Schmerzbekundungen, hingegen weder an das Überklettern des Absperrgitters noch die Anwesenheit von Frau F.________ noch die Gründe genau erinnern können will, weswegen er vom Festgelände gewiesen und schliesslich abgeführt worden war (vgl. etwa U- act. 10.0.06 Nr. 15, 19 ff. und 26).
c) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte den Spiralbruch hätte voraussehen und vermeiden sollen. Der Vorwurf, nicht lockergelassen zu haben, als sich der Privatkläger wehrte, würde grundsätz- lich die Zweckmässigkeit des Polizeigriffs unterlaufen, die gerade vorliegend wie gesagt von der Vorinstanz mit zutreffenden Gründen bejaht worden ist, um den zuvor wegen Renitenz und verbaler Ausfälligkeit mehrmals fruchtlos Verwarnte und Weggewiesene möglichst unauffällig und kontrolliert vom Fest- gelände abzuführen (vgl. etwa U-act. 8.1.06 Nr. 14 ff.).
E. 3 Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht noch festzuhalten, dass der Sach- verhalt auch eine Notwehrrechtsbetrachtung zulässt. Der Privatkläger verweil- te nach dem ausgesprochenen Zutrittsverbot widerrechtlich auf dem Festareal und griff das Hausrecht des Veranstalters an. Dieser Angriff darf mit "Brachi- algewalt" abgewehrt werden (BGE 102 IV 1 E. 2.b und 3.a; BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3). Die Anwendung des Polizei- griffs ist daher vorliegend als Abwehrhandlung gerechtfertigt. Der randalieren- de und damit den Sicherheitsdienst des Veranstalters wiederholt herausfor- dernde Privatkläger konnte nicht beanspruchen, dass der Beschuldigte eine ihm möglichst angenehme Abwehr wählt. Vielmehr hatte er als Angreifer auf das Hausrecht die unter Umständen angemessene Notwehrhandlung, die auch abschreckend wirken darf, zu erdulden (vgl. dazu Trechsel/Geth, PK, 32018, Art. 15 StGB N 3). Der Angegriffene ist nicht zur Anwendung der mil- desten Abwehr verpflichtet, sondern ist in seiner Notwehr trotz allen Ange-
Kantonsgericht Schwyz 11 messenheitsformeln nicht sehr eingeschränkt und berechtigt, sich sicher zu verteidigen (vgl. Bommer, ZBJV 2015 S. 352 f.; Seelmann, BSK, 32013, Art. 15 StGB N 15; vgl. auch STK 2014 42-44 in EGV-SZ 2015 A 4.1 nicht publ. E. 4.b). Vorliegend ist nach dem bereits Gesagten (vgl. oben E. 2) weder ersichtlich noch angeklagt, inwiefern der Beschuldigte das von ihm zu Recht beanspruchte Abwehrrecht missbraucht hätte oder seine, nicht nachweislich auf eine Körperverletzung ausgerichtete Abwehr im Missverhältnis (dazu Seelmann, ebd., N 13) zum angegriffenen Hausrecht gestanden hätte.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
- Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen. Kantonsgericht Schwyz 12
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die beiden Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. März 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 20. März 2018 STK 2017 42 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend Fahrlässige Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
8. Juni 2017, SEO 2017 8);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Zufolge Einspracheerhebung überwies die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz am 29. März 2017 den Strafbefehl vom 2. März 2017 dem Bezirksge- richt Schwyz als Anklage (Vi-act. 1). Darin wird dem Beschuldigten fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt vorgeworfen (Vi-act. 2): C.________ war in der Nacht vom 16. auf den 17.11.2013 am Guggen- warm-up in Seewen als Sicherheitsangestellter der H.________ GmbH tätig. A.________ befand sich an diesem Abend als Gast am Guggen- warm-up und trank reichlich Alkohol. Am 17.11.2013 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr erhielt A.________ infolge ungebührlichen Benehmens vom Sicherheitsdienst einen Platzverweis. A.________ wurde daher durch den Sicherheitsdienst zum Ausgang begleitet. In der Folge wollte A.________ wieder durch den Eingang rein, weshalb die Sicherheitsan- gestellten C.________ und F.________ ihn weiter vom Festgelände wegbringen wollten. A.________ wehrte sich jedoch dagegen, woraufhin C.________ ihn von hinten packte, seinen linken Arm hinter seinem Rü- cken nach oben drückte (sogenannter Polizeigriff) und ihn auf diese Wei- se vom Festgelände wegführte. Dabei setzte sich A.________ massiv zur Wehr und versuchte sich loszureissen. C.________ hielt ihn jedoch im Polizeigriff fest und liess ihn erst nach rund 50 Metern los. A.________ erlitt durch diese beharrliche Anwendung des Polizeigriffs von C.________ einen Spiralbruch des linken Oberarmknochens am Überg- ang der Schaftmitte zum ellbogennahen Schaftdrittel mit begleitender Weichteilschwellung. Zusätzlich bestanden nach dem Ereignis eine Ner- venlähmung im linken Arm mit konsekutiver Streck- und Fingerspreiz- lähmung aller Finger der linken Hand (sogenannte Fallhand) sowie eine Einschränkung der Schultergelenksanhebung. lnfolge dieser Verletzun- gen war A.________ nach dem Vorfall vom 17.11 .2013 rund zwei Mona- te zu 100%, drei Monate zu 75%, zwei Monate zu 50% und ein weiterer Monat zu 25% arbeitsunfähig. lnfolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nahm C.________ die ihm bekann- te Verletzungsgefahr beim Festhalten am Polizeigriff trotz starker körper- licher Gegenwehr zu wenig ernst. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er seinen engen Griff zumindest lockern müssen. Als ausgebildeter Sicherheitsbeamter war für C.________ voraussehbar, dass beim Zu- sammenspiel von einem zu eng angewandten Polizeigriff mit starker kör- perlicher Gegenwehr des Betroffenen Verletzungen wie ein Oberarm- bruch entstehen könnten. Hätte er pflichtgemäss weniger Druck ange- wandt oder A.________ frühzeitig losgelassen, hätte er die Verletzung vermeiden können.
Kantonsgericht Schwyz 3 B. Die Parteien stellten im bezirksgerichtlichen Verfahren keine weiteren Beweisanträge und wurden auf den 8. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vorge- laden, an welcher die Staatsanwaltschaft nicht teilnahm. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht sprach den Beschuldigten frei, verwies allfällige Zivilforde- rungen auf den Zivilweg und entschädigte den Beschuldigten unter Kostenfol- gen zu Lasten des Staates aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘642.00. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger meldeten die Berufung an (Vi-act. 17 und 19). Das begründete Urteil wurde am 17. Juli 2017 versandt. C. Am 19. Juli 2017 erklärte der Privatkläger Berufung und beantragte, den Beschuldigten unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem verlangte er eine angemessene Parteientschädigung vor sämtlichen Instan- zen, seine Befragung sowie ein gerichtliches Gutachten, eventualiter eine Be- fragung des Gutachters des IRM zu der vom Beschuldigten angewandten Gewalt beim Polizeigriff. Unangefochten blieb die Verweisung allfälliger Zivil- forderungen auf den Zivilweg (KG-act 3). Die Staatsanwaltschaft reichte keine Berufungserklärung ein und verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (KG-act. 12). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Privatkläger an den Beru- fungsanträgen fest und stellte dem Gericht präzisierte Beweisanträge zur Ab- klärung der Funktionsweise und Wirkungen des Polizeigriffs. Der Beschuldig- ten beantragt, die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Freispruch zu bestätigen;-
Kantonsgericht Schwyz 4 und in Erwägung:
1. In tatsächlicher Hinsicht ist im Berufungsverfahren seitens der Parteien unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger, weil er sich ungebührlich benahm, zweimal im Polizeigriff abführte, zunächst vor den Eingang zum Festplatz und dann bis an den Rand des Festgeländes. Beim zweiten Mal soll sich der Privatkläger den linken Oberarm gebrochen haben (vgl. dazu an- gef. Urteil E. 1.1-1.4.3 und 1.7 vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls stellen die Parteien nicht mehr infrage, dass der Privatkläger dazwischen über das Ab- sperrgitter auf den Festplatz zurückkletterte (ebd. E. 1.5) und dann nicht durch zwei Männer, sondern durch den Beschuldigten und F.________, welche ihn jedoch nicht berührte, hinausgeführt wurde (ebd. E. 1.6 und 1.8). Das Straf- verfahren gegen F.________ ist denn auch rechtskräftig eingestellt worden (U-act. 0.1.01). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, den Polizeigriff unsachgemäss oder übermässig stark ausgeführt zu haben, sondern diesen angesichts der massiven Gegenwehr des Privatklägers weiterhin beharrlich eng angewendet und nicht gelockert zu haben. Ebenfalls ist nicht angeklagt, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch ausserhalb des Festareals fest- gehalten hätte. Diese Punkte kann der Strafrichter deswegen nicht prüfen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sie sind mithin im Berufungsverfahren wie die vorher erwähnten, von den Parteien unbestritten gebliebenen zutreffenden Sachver- haltsfeststellungen der Vorinstanz nicht mehr zu beurteilen. Vom Verletzungsbild her liess sich rechtsmedizinisch nicht abschliessend klären, ob die Verletzung des Privatklägers durch den Polizeigriff allein oder in Kombination mit der Widerstandshandlung gegen den Polizeigriff bzw. einem Befreiungsversuch entstanden ist (U-act. 11.1.10 S. 5 f.). Dort wird auf die sinngemässe Frage, ob die Verletzung auch auf ein Losreissen oder ein Sich- Wehren gegen den Polizeigriff zurückgeführt werden könne, ausgeführt: Ja. (…). Es ist aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch retrospektiv nicht möglich zu beurteilen, ob in diesem Fall eine solche Muskelanspannung
Kantonsgericht Schwyz 5 reflexartig auf einen Torsionsschmerz (wie er durch einen Polizeigriff ver- ursacht werden kann) ausgelöst wurde, oder als Widerstandshandlung gegen den Polizeigriff oder im Sinne eines Befreiungsversuchs aktiv und bewusst aufgebaut wurde. Die Fachliteratur beschreibt, dass die Kombi- nation von Torsionskraft am Oberarm und rascher Muskelanspannung ein typischer Auslöser eines Spiralbruchs sei. Es ist ausserdem kein ein- ziger Fall auffindbar, in dem alleine durch einen physiologischen Schutz- reflex (im vorliegenden Fall: polysynaptischer Fremdreflex auf nozizepti- ven Reiz) eine so hohe Muskelspannung hervorgerufen wurde, dass sich eine Fraktur ereignet hätte. Wir gehen daher von einer vorrangig willentli- chen Gegenwehr des Geschädigten aus, die lange vor einer möglichen Ausreizung der Bewegungstoleranz im Schultergelenk und einem da- durch hervorgerufenen Schmerzreiz eingesetzt haben muss. Eine Befragung des Gutachters oder ein neues Gutachten ist nicht erforder- lich, da der Berufungsführer nicht konkret darlegt, inwiefern die vorliegende Expertise, namentlich die Feststellung, dass nicht abschliessend zu klären ist, ob eine reflexartige oder eine willentliche Muskelanspannung vorliegt, fehler- haft wäre. Hinzu kommt, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren im Un- terschied zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.0.06 Nr. 9, 14 und 29 f.) nicht mehr bestreitet, sich körperlich gegen den Griff gewehrt zu haben, sondern dem Beschuldigten vorwirft, dass er mit einer Gegenwehr hätte rechnen müssen. Wie gewalttätig der Beschuldigte den Griff tatsächlich anwandte, kann auch ein Gutachten nicht mehr klären und ist abgesehen da- von nicht erheblich, da die Anklage dem Beschuldigten wie gesagt keine übermässig starke oder unsachgemässe Ausführung des Polizeigriffs vorwirft.
2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Privatkläger stellte, wenn auch eher spät so doch innert Frist, einen entsprechenden Strafantrag (U-act. 8.1.02). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist nicht angeklagt. Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
Kantonsgericht Schwyz 6 nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; dazu vgl. angef. Urteil E. 2.5.1).
a) In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Privatkläger eine Körperverlet- zung erlitt (angef. Urteil E. 2.4.2). Ob der Oberarm nur im Zusammenhang mit dem Polizeigriff des Beschuldigten und nicht durch anderweitige Dritteinwir- kung gebrochen sein könnte, will die Strafkammer hier offen lassen. Doch ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Vorinstanz nicht Sache des Be- schuldigten ist, andere konkrete Ereignisse zu nennen, welche den Spiralo- berarmbruch des Privatklägers ebenfalls hätten verursachen können (vgl. angef. Urteil E. 1.7.2). Immerhin erwähnte der Einsatzleiter Schlägereien, welche sich nach dem zweiten Rauswurf des Privatklägers ereignet haben (U- act. 10.0.02 Nr. 30) und der Beschuldigte und F.________ sagen überein- stimmend aus, dass der Privatkläger nach dem Loslassen am Ende des Fest- geländes noch mit den Armen herumfuchteln bzw. Gesten machen konnte (U- act. 8.1.06 Nr. 10 und 39; 8.1.07 Nr. 20 und 35; 10.0.04 Nr. 26, 29 und 54). Schliesslich sagte der Privatkläger zu den ihn frühmorgens um ca. 06:00 Uhr bei einer Tankstelle weckenden und nach seinem Befinden fragenden Polizei, es sei nicht schlimm (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11) bzw. er habe keine grossen Schmerzen (U-act. 10.0.06 Nr. 9), was doch kaum glaubhaft ist, wenn er, wie er an der Berufungsverhandlung nochmals ausführte, einen herausstehenden Knochen gespürt haben will. Im Übrigen wird die Möglichkeit der Unterbre- chung des Kausalzusammenhanges durch die sowohl von der Anklage als auch vom Gutachten vorrangig angenommene willentliche Gegenwehr des Privatklägers im Zusammenspiel mit der angeklagten beharrlich engen An- wendung des Polizeigriffs nachfolgend (vgl. E. 4) unter dem Aspekt der Vor- aussehbarkeit abgehandelt.
b) Die Vorinstanz ging aus zutreffenden Gründen davon aus, dass gestützt auf das Hausrecht der Beschuldigte und F.________ als Mitglieder des vom privaten Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienstes dem Berufungsführer
Kantonsgericht Schwyz 7 bei der ersten Abführung ein Zutrittsverbot erteilen konnten. Dieses hätten sie ihm gegenüber angesichts seines Widerstands unter Anwendung des unan- genehmen, aber nicht per se zu einer Verletzung führenden Polizeigriffs durchsetzen dürfen und daher nicht fahrlässig gehandelt (vgl. angef. Urteil E. 2.5.1 - 2.5.8). Auf diese vorinstanzlichen Urteilsbegründungen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger bestreitet im Beru- fungsverfahren die Kompetenz des Beschuldigten zur Durchsetzung des Hausrechts des Veranstalters grundsätzlich nicht, weshalb hier darauf nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. aber noch unten E. 3). Weiter räumt er ein, dass ihm gegenüber beim ersten Rauswurf, der weitere Zutritt zum Festplatz verboten worden ist. Dies war trotz seinen diesbezüglich nicht ganz klaren Ausführungen im Berufungsverfahren verhältnismässig, nachdem er sich Wei- sungen und Verwarnungen des Sicherheitsdienstes (vgl. dazu etwa U- act. 10.0.06 Nr. 24) mehrfach widersetzte und zugegebenermassen (vgl. BVP Plädoyer S. 2) gegen F.________ verbal ausfällig wurde sowie diese auch noch bekleckerte, als er Getränkebecher herumwarf. Zutreffend prüfte und bejahte deshalb die Vorinstanz, dass die Durchsetzung des missachteten Zu- trittsverbots zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit mit der zweiten Ab- führung im üblichen Polizeigriff ohne Anwendung des sog. „Schwanenhalses“ verhältnismässig war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.8; zu weniger strengen Anforde- rungen beim Notwehrrecht vgl. auch noch unten E. 3). aa) Der Privatkläger bestreitet im Berufungsverfahren die Üblichkeit der An- wendung des Polizeigriffs zur ruhigen und kontrollierten Abführung von reni- tenten Personen an sich nicht, macht aber geltend, dass durch die einseitige Fixierung des linken Armes bei seinem Befreiungsversuch zwangsläufig hohe Torsionskräfte entstanden seien, die zum Spiralbruch führten. Damit hält er den Vorwurf im Sinne der Anklage aufrecht, dass der Beschuldigte dadurch zum Spiralbruch beigetragen habe, als er bei den Losreissversuchen den Po- lizeigriff nicht lockerte. Da aber das Gutachten eine rasche reflexartige oder willentliche Muskelspannung als wesentlichen Faktor für einen Spiralbruch
Kantonsgericht Schwyz 8 beschreibt, liegt in solchen Fällen keine Verletzung der subjektiven Sorgfalts- pflicht vor, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, nicht schnell genug den Polizeigriff gelockert zu haben (vgl. Trechsel/Jean-Richard, PK, 32018, Art. 12 StGB N 37). In diesem (plötzlichen) Sinne ging die Vorder- richterin zu Recht davon aus, dass ein erstmaliges ruckartiges Losreissen des Privatklägers unvorhersehbar war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.9). Abgesehen da- von bezweckt die Anwendung des Polizeigriffs die Fixation des Gegners, um dessen Gegenwehr unterbinden und ihn – vorliegend zur Durchsetzung des unbestrittenen Hausrechts – abführen zu können. Daher kann dem Beschul- digten auch nicht vorgeworfen werden, unvorsichtig gehandelt zu haben, weil er den Polizeigriff beharrlich bis ans Ende des Festgeländes aufrechterhielt. Er musste nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger trotz bekanntermas- sen bei Gegenwehr im Polizeigriff auftretenden Schmerzen sich derart massiv zur Wehr setzen könnte, dass er den Arm brechen würde. Anlass zu einer solchen Annahme hatte er umso weniger, als er bei der ersten Abführung den Polizeigriff ohne Probleme und auch beim zweiten Abführen ohne besonderen Kraftaufwand (vgl. unten lit. bb) anwenden konnte und den Privatkläger vor Losreissversuchen warnte, weil ihm das wehtun würde (U-act. 8.1.07 Nr. 9). Nochmals ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht angeklagt ist, bei der zweiten Abführung im Unterschied zur ersten den Polizeigriff an- ders, namentlich verstärkt oder enger ausgeführt zu haben. Zudem war dem Beschuldigten entgegen der Anklage das Verletzungsrisiko nicht bekannt (U- act. 10.0.04 Nr. 36 f.) und diese hält ihm auch nicht vor, Schmerzbekundun- gen des Privatklägers (dazu noch unten lit. bb) ignoriert zu haben. Der Be- schuldigte musste andererseits auch nicht damit rechnen, der Polizeigriff ver- möchte wegen einer Schmerzunempfindlichkeit zufolge Alkoholisierung den Privatkläger nicht mehr wirksam von einer heftigen Gegenwehr abzuhalten. Dieser konnte doch noch kurz vorher über ein Absperrgitter klettern, offenbar- te also keine derart schwerwiegende physische Ausfallserscheinungen, die darauf hätten schliessen lassen sollen, dass ihn nichts mehr schmerzen könn-
Kantonsgericht Schwyz 9 te. Der Beschuldigte hatte daher keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Polizeigriff, wie es der Rechtsvertreter des Privatklägers formuliert, als „Schutz vor Verletzungen durch Schmerz“ (vgl. BVP-Plädoyer Rechtsvertreter des Privatklägers S. 3) funktionieren würde. bb) Weiter macht der Privatkläger geltend, der Spiralbruch hätte vermieden werden können, wenn er ohne Polizeigriff, von zwei Personen gehalten, abge- führt worden wäre. F.________ musste indes den Beschuldigten absichern und ihm den Weg freihalten. Sie konnte daher den Berufungsführer nicht auch noch festhalten. Sie oder eine weitere dritte Person zum Festhalten beizuzie- hen hatte der Beschuldigte hingegen keinen konkreten Anlass, da er den ag- gressiven und herumfuchtelnden Privatkläger sofort in den Polizeigriff nehmen durfte (HVP S. 8 Nr. 55 f.) und ihn mit wenig Kraftaufwand gut alleine halten konnte (U-act. 10.0.04 Nr. 53; HVP S. 5 Nr. 36 und 60 f.). Nach der komplika- tionslosen ersten Abführung im Polizeigriff war auch nicht voraussehbar, dass sich der Privatkläger beim zweiten Mal verletzen könnte, umso weniger als vorliegend zu Ungunsten des Beschuldigten nicht hinreichend zu erstellen ist, dass der Privatkläger ihm gegenüber verbal klar Schmerzen bekundete. Zwar behauptete dies der Berufungsführer schon zu Beginn der Untersuchung (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11). Diese auch im Berufungsverfahren aufrechterhalte- ne Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den diesbezüglich konstanten Bestreitungen durch F.________ (vgl. U-act. 8.1.06 Nr. 18) und dem Beschul- digten (vgl. U-act. 8.1.08 Nr. 17; 10.0.04 Nr. 22; HVP S. 8 Nr. 59 und 63). Auch sah ein Zeuge zu Beginn des zweiten Abführens den im Polizeigriff ge- haltenen Privatkläger noch grinsen (U-act. 10.0.03 Nr. 23 f. und 34 f.). Die behaupteten Schmerzbekundungen entsprechen zwar der angeblichen Erin- nerung des Berufungsführers daran, im Polizeigriff beim zweiten Abführen lange, nie endende starke Schmerzen verspürt zu haben (vgl. U-act. 10.0.06 Nr. 36 und 47). Es fällt jedoch auf, dass der Privatkläger der entsprechenden Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob er dies dem Beschuldigten gesagt ha- be, mit der Angabe einer unbestimmten Reklamation auswich, wonach er sich
Kantonsgericht Schwyz 10 beschwerte, „dass das nicht in Ordnung sei“ (ebd. Nr. 39). Deshalb scheint es sich um eine Schutzbehauptung zu handeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso sich der Berufungsführer an solche Schmerzbekundungen, hingegen weder an das Überklettern des Absperrgitters noch die Anwesenheit von Frau F.________ noch die Gründe genau erinnern können will, weswegen er vom Festgelände gewiesen und schliesslich abgeführt worden war (vgl. etwa U- act. 10.0.06 Nr. 15, 19 ff. und 26).
c) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte den Spiralbruch hätte voraussehen und vermeiden sollen. Der Vorwurf, nicht lockergelassen zu haben, als sich der Privatkläger wehrte, würde grundsätz- lich die Zweckmässigkeit des Polizeigriffs unterlaufen, die gerade vorliegend wie gesagt von der Vorinstanz mit zutreffenden Gründen bejaht worden ist, um den zuvor wegen Renitenz und verbaler Ausfälligkeit mehrmals fruchtlos Verwarnte und Weggewiesene möglichst unauffällig und kontrolliert vom Fest- gelände abzuführen (vgl. etwa U-act. 8.1.06 Nr. 14 ff.).
3. Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht noch festzuhalten, dass der Sach- verhalt auch eine Notwehrrechtsbetrachtung zulässt. Der Privatkläger verweil- te nach dem ausgesprochenen Zutrittsverbot widerrechtlich auf dem Festareal und griff das Hausrecht des Veranstalters an. Dieser Angriff darf mit "Brachi- algewalt" abgewehrt werden (BGE 102 IV 1 E. 2.b und 3.a; BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3). Die Anwendung des Polizei- griffs ist daher vorliegend als Abwehrhandlung gerechtfertigt. Der randalieren- de und damit den Sicherheitsdienst des Veranstalters wiederholt herausfor- dernde Privatkläger konnte nicht beanspruchen, dass der Beschuldigte eine ihm möglichst angenehme Abwehr wählt. Vielmehr hatte er als Angreifer auf das Hausrecht die unter Umständen angemessene Notwehrhandlung, die auch abschreckend wirken darf, zu erdulden (vgl. dazu Trechsel/Geth, PK, 32018, Art. 15 StGB N 3). Der Angegriffene ist nicht zur Anwendung der mil- desten Abwehr verpflichtet, sondern ist in seiner Notwehr trotz allen Ange-
Kantonsgericht Schwyz 11 messenheitsformeln nicht sehr eingeschränkt und berechtigt, sich sicher zu verteidigen (vgl. Bommer, ZBJV 2015 S. 352 f.; Seelmann, BSK, 32013, Art. 15 StGB N 15; vgl. auch STK 2014 42-44 in EGV-SZ 2015 A 4.1 nicht publ. E. 4.b). Vorliegend ist nach dem bereits Gesagten (vgl. oben E. 2) weder ersichtlich noch angeklagt, inwiefern der Beschuldigte das von ihm zu Recht beanspruchte Abwehrrecht missbraucht hätte oder seine, nicht nachweislich auf eine Körperverletzung ausgerichtete Abwehr im Missverhältnis (dazu Seelmann, ebd., N 13) zum angegriffenen Hausrecht gestanden hätte.
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Eine Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsregelungen ist für diesen Fall im Berufungsverfahren nicht bean- tragt worden. Ausgangsgemäss wird der im Berufungsverfahren unterliegende Privatkläger zweitinstanzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3; §§ 6 Abs. 1 und 13 GebTRA);- erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen.
Kantonsgericht Schwyz 12
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die beiden Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. März 2018 kau